Hike&Fly und die Gesetzgeber

Die Hike & Fly Szene wächst ständig und nicht ohne Grund. Was gibt es Schöneres als Laufen und Fliegen miteinander zu verbinden. Auch aufgrund der Corona-Pandemie laufen viele Piloten zu den Startplätzen.

In Deutschland schreibt der Gesetzgeber vor, dass nur auf Flugplätzen (§ 6 LuftVG) oder Fluggeländen mit Außenstarterlaubnis (§ 25 LuftVG) gestartet werden darf. Starts von Bergen ohne Zulassung sind verboten und führten gerade in diesem Jahr häufig zu Problemen mit Naturschutz, Anwohnern und Landwirten. Am Alpenrand werden von fast allen Landkreisen Beschwerden gemeldet.

Daher die Bitte, nur zugelassene Startplätze zu nutzen. Siehe auch Geländedatenbank des DHV: https://www.dhv.de/db3/gelaende/
Gerade seitens des Naturschutzes werden wir Gleitschirm- und Drachenflieger und die komplette Outdoorszene in diesem Jahr beobachtet. Derzeit sind bereits einige Anzeigen beim LBA als zuständige Behörde für Ordnungswidrigkeiten anhängig. In unseren Nachbarländern ist die Rechtslage zwar deutlich entspannter (es reicht im Prinzip die Zustimmung der Grundeigentümer), aber auch dort sind Wildschutzgebiete und Naturschutzgebiete zu beachten.

Wir bitten euch daher mit Vernunft und ohne Egoismus zu handeln.

Eure Oase Flugschule

Bericht:

Redaktion Richard Brandl
DHV-Geschäftsstelle